Orthodoxe Theologie
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Akademische Prüfungsordnung

der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Orthodoxe Theologie zur Erlangung des Diploms der Theologie

ursprüngliche Fassung der Diplomprüfungsordnung vom 26. Mai 1997 sowie der Änderungen vom 20. Februar 1998 und vom 6. September 2000

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Theologischen Diplomprüfung

1Die Theologische Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Orthodoxen Theologie. 2In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, daß der Bewerber die notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig theologische Zusammenhänge sachgerecht zu sehen und darzustellen.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird für die Ludwig-Maximilians-Universität München der akademische Grad »Diplom-Theologe Univ.« bzw. »Diplom-Theologin Univ.« (jeweils abgekürzt: Dipl.-Theol. Univ.) verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und für den Abschluß der Diplom-Hauptprüfung, neun Semester. (2) 1Das Studium gliedert sich in einen in der Regel viersemestrigen Ersten Studienabschnitt und in einen in der Regel fünfsemestrigen Zweiten Studienabschnitt. 2Der Erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung, der Zweite Studienabschnitt mit der in zwei Teile gegliederten Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen. (3) 1Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 139 Semesterwochenstunden. 2Müssen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 4 im Verlauf des Ersten Studienabschnitts Sprachkenntnisse erworben werden, umfaßt das Studium insgesamt höchstens 154 Semesterwochenstunden. 3Für die Verteilung der einzelnen Fächer auf die Studienzeit und für die Einhaltung eines geordneten Studienganges gilt die gemäß Art. 72 Abs. 1 BayHSchG erlassene Studienordnung.

§ 4 Prüfungsfristen und Meldeverfahren

(1) 1Der Student soll sich so rechtzeitig ordnungsgemäß zu den Prüfungen melden, daß er die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Diplom-Hauptprüfung bis zum Ende des neunten Fachsemesters, spätestens jedoch zum Beginn der Vorlesungszeit des zehnten Fachsemesters abschließt. 2Sofern die für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Prüfung auch vor diesen Terminen abgelegt werden.
(2) 1Die Prüfungen werden in der Regel jedes Semester zum Ende der Vorlesungszeit abgehalten. 2Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Anschlag am Schwarzen Brett des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. 3Der Student hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn schriftlich beim Prüfungsausschuß zur Prüfung zu melden.
(3) 1Wird aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist für die Meldung zur Diplomprüfung um mehr als ein Semester bzw. zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung um mehr als vier Semester, überschritten, oder unterbleibt aus selbst zu vertretenden Gründen die Teilnahme an einer Prüfung, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Die Gründe, die ein Überschreiten der Frist rechtfertigen, müssen vor Ablauf der Frist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 3Bei Krankheit ist ein vertrauensärztliches Attest beizubringen. 4Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. 5Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird.
(4) 1Müssen die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 geforderten Nachweise der griechischen oder der lateinischen Sprachkenntnisse während des philosophisch-theologischen Studiums erbracht werden, und hat es der Student nicht zu vertreten, daß die geforderten Nachweise innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 nicht erbracht werden können, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Verlängerung der Frist für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung um bis zu einem Semester gewähren. 2Die Frist des Absatzes 3 Satz 1 für die spätestmögliche Meldung zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Frist für die Meldung zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung verlängert sich gegebenenfalls um die für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung benötigten Semester.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß für den Studiengang Orthodoxe Theologie ist für die organisatorische Durchführung der Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung und die ihm dadurch zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(2) 1 Der Prüfungsausschuß besteht aus

  1. zwei Professoren für Orthodoxe Theologie;
  2. einem hauptberuflich am Institut für Orthodoxe Theologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter;
  3. einem Professor der Katholisch-Theologischen Fakultät;
  4. einem Professor der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

2Die gemeinsame Kommission für Orthodoxe Theologie wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die beide Professoren sein müssen. 4Die Prüfer werden auf Vorschlag des Prüfungsausschusses von der gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(3) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder spätestens eine Woche vor dem Termin geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Ausschluß von Mitgliedern des Prüfungsausschusses von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(4) 1Der Vorsitzende achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen des Prüfungsausschusses. 3Der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung aller Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuß vorbehalten sind. 4In Zweifelsfällen hat er vor der Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Bewerbers die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen.
(5) Der Vorsitzende hat das Recht, an allen Prüfungen als Beisitzer teilzunehmen; die Bestellung eines Beisitzers nach § 6 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

§ 6 Prüfer, Beisitzer, Öffentlichkeit

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für die jeweilige Prüfung den Prüfer. 2Für die Fächer, die nicht von den orthodoxen Professoren gelehrt werden, wird als Prüfer einer der Dozenten des entsprechenden Faches bestellt. 3Die Prüfungsberechtigung bemißt sich nach Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K). 4Der Ausschluß von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) 1In jeder mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer anwesend, der gemäß § 12 Abs. 4 das Protokoll erstellt. 2Der Beisitzer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Als Beisitzer können die prüfungsberechtigten Mitglieder und die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts für Orthodoxe Theologie bestellt werden.
(3) 1Der Griechisch-Orthodoxe Metropolit von Deutschland oder ein von ihm bestellter Vertreter kann an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilnehmen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt dazu rechtzeitig ein.
(4) 1Bei den mündlichen Prüfungen ist die Öffentlichkeit dadurch sicherzustellen, daß Studenten der Orthodoxen Theologie nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer des Prüfungsgespräches zugelassen werden. 2Ausgeschlossen ist die Öffentlichkeit bei der Festsetzung und Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.
(5) Der jeweilige Prüfer und der mit der Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen Beauftragte sorgen für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Prüfung.

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
(3) 1Einschlägige Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag anerkannt, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen.
(5) 1Diplom-Vorprüfungen, die an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden wurden, werden anerkannt. 2Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung, die die in § 11 Abs. 3 genannten Fächer nicht enthält, kann mit Auflagen verbunden werden; dies gilt nicht, wenn die in der anzuerkennden Diplom-Vorprüfung nicht enthaltenen Fächer Gegenstand der Diplom-Hauptprüfung gemäß § 23 sind. 3Ist eine Anerkennung gemäß Satz 2 nur unter Auflagen möglich, so ist eine Prüfung in dem betroffenen Fach abzulegen, die entsprechend §§ 9 bis 15 durchgeführt wird.
(6) Für die Anerkennung von Diplom-Vorprüfungen, die an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegt wurden, gelten Absatz 2 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(7) 1Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung erbracht wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Diplom-Vorprüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als ganze nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfungsleistung erbracht wurde, z.B. wegen Fristablaufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertet werden muß.
(8) 1Die Anerkennung von Teilen der Diplom-Hauptprüfung wird versagt, wenn

  1. mehr als die Hälfte der Fachprüfungen (§ 23 Abs. 1) anerkannt werden sollen, oder
  2. die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

2Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) 1Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten — soweit die Notensysteme vergleichbar sind —  zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so wird im Fall der Diplom-Vorprüfung keine Gesamtnote nach § 13 Abs. 3 gebildet und im Prüfungszeugnis abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 lediglich der Vermerk »bestanden« aufgenommen; im Fall der Diplom-Hauptprüfung ist für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 13 Abs. 2 eine Note festzusetzen und nach Satz 1 und 2 zu verfahren.

(10) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. vor der Meldung zur Diplom-Hauptprüfung beim Prüfungsausschuß einzureichen. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Hochschule erworbenen Scheine erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muß,

  1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Hauptprüfung abzulegen waren,
  2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
  3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote,
  4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem,
  5. ob die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.

(11) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3, 5 bis 10 entsprechend.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet, wenn der Bewerber nach Zulassung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt werden. 2Bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) 1Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. 2Als Täuschungshandlung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben.
(4) 1Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. 2Wird der Bewerber von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
(5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden.
(6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor den Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf;
  2. der Nachweis der Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils gültigen Fassung;
  3. der Nachweis über ein philosophisch-theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes von in der Regel vier Semestern, während dessen Lehrveranstaltungen in den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 der Studienordnung genannten Fächern in dem dort bezeichneten Umfang, Wahlpflichtveranstaltungen in dem in § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Studienordnung bezeichneten Umfang sowie Seminare, Haupt- oder Oberseminare in dem § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 der Studienordnung bezeichneten Umfang besucht wurden; außerdem ein Nachweis, daß der Bewerber mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Orthodoxen Theologie eingeschrieben war;
  4. Nachweis über griechische und lateinische Sprachkenntnisse gemäß KMBek vom 7. März 1978 Nr. MD I −2/188 205 (KMBl I S. 96); sind die entsprechenden Prüfungen bereits zu Beginn des Hochschulstudiums abgelegt, ist im Regelfall auch der Nachweis über Grundkenntnisse der hebräischen Sprache erforderlich.
  5. Nachweise über die aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Referat oder Klausur) mindestens mit der Note »ausreichend« bewertete Teilnahme an der Lehrveranstaltung »Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten« und über die aufgrund eines Referates mindestens mit der Note »ausreichend« bewertete Teilnahme an zwei Seminaren aus verschiedenen Fächern und an einem Haupt- oder Oberseminar nach Wahl des Studenten in einem der in § 11 Abs. 3 bezeichneten Fächern. Von den zwei Seminaren kann eines eine wissenschaftliche Exkursion sein, wenn die Teilnahme aufgrund eines Referates mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet ist. Der Versuch zum Erwerb dieser Nachweise kann innerhalb der in § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 festgelegten Frist so oft wie erforderlich wiederholt werden;
  6. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplom-Hauptprüfung oder eine gleichwertige Prüfung im Fach Orthodoxe Theologie nicht bestanden hat. Wer eine solche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist auch an der Universität München von der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ausgeschlossen. Verwandte im Grundstudium gleiche Studiengänge sind nicht vorhanden;
  7. gegebenenfalls Unterlagen über die gemäß § 7 anerkannten oder anzuerkennenden Studienzeiten oder Studienleistungen;
  8. ein Verzeichnis der Fächer, die der Bewerber gemäß § 11 Abs. 4 und 5 für die schriftliche und mündliche Prüfung gewählt hat mit einem den Prüfungsausschuß nicht bindenden Vorschlag der Prüfer für die mündlichen Prüfungen.

(3) Kann ein Bewerber die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls der Beschlüsse des Prüfungsausschusses entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind, oder
  2. die in § 9 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt, oder

  3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches im Diplomstudiengang Orthodoxe Theologie exmatrikuliert wurde.

(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung wird dem Bewerber schriftlich, im Ablehnungsfall unter Angabe der Gründe mitgeteilt. 2Wer nicht innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Meldefrist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die schriftliche Ablehnung seiner Bewerbung erhalten hat, gilt als zur Diplom-Vorprüfung zugelassen.

§ 11 Art und Umfang der Prüfung

(1) 1Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er sich in den Prüfungsfächern das notwendige gründliche Wissen angeeignet hat und befähigt erscheint, das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 2Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Inhalten des vorausgehenden Studienabschnitts auf. 3In ihr werden die in Absatz 3 genannten Fächer des Diplomstudiengangs Orthodoxe Theologie abgeschlossen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
(3) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:

  1. Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme;
  2. Einleitung in das Alte Testament (besonders Septuaginta);
  3. Einleitung in das Neue Testament;
  4. Kirchengeschichte (unter besonderer Berücksichtigung des Altertums und des byzantinischen Mittelalters);
  5. Patrologie;
  6. Geschichte der Liturgie und Hymnologie;
  7. Fundamentaltheologie.

(4) 1Je eine dreistündige Klausurarbeit wird geschrieben in den Fächern:

  1. Philosophie oder Fundamentaltheologie;
  2. Kirchengeschichte oder Patrologie oder Geschichte der Liturgie und Hymnologie;
  3. Einleitung in das Alte Testament oder Einleitung in das Neue Testament;

2Dem Bewerber steht die Wahl zwischen den jeweils genannten beiden Fächern frei. 3Für jedes Fach werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(5) 1Alle in Absatz 3 genannten Fächer, in denen der Bewerber keine Klausurarbeit geschrieben hat, werden mündlich geprüft. 2Die mündliche Prüfung dauert je Fach etwa zwanzig Minuten.
(6) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen entsprechen den in der Studienordnung festgelegten Studieninhalten.

§ 12 Durchführung

(1) 1Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden in den letzten Wochen der Vorlesungszeit des Semesters statt. 2Termin und Reihenfolge der Prüfungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest und gibt sie rechtzeitig durch Anschlag bekannt; in gleicher Weise sind nach Rücksprache mit den Prüfern die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben.
(2) 1Der Bewerber nimmt ohne besondere Aufforderung an den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen teil, zu denen er gemäß § 11 verpflichtet ist oder sich entschieden hat. 2Die schriftlichen Prüfungen sind anstelle des Namens des Bewerbers mit einer Kennzahl zu versehen, die vom Prüfungsausschuß vergeben und auf dem für die Prüfung zu benutzenden Klausur-Schreibpapier angebracht wird.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden vom zuständigen Fachvertreter und einem zweiten Prüfer bewertet.
(4) 1Der Beisitzer erstellt über die mündliche Prüfung ein Protokoll, das vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet wird und zu den Akten des Prüfungsausschusses geht. 2Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festzuhalten.
(5) 1Auf die besondere Lage schwerbehinderter Bewerber ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2Insbesondere ist schwerbehinderten Bewerbern, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren. 3Prüfungsvergünstigungen gemäß den Sätzen 1 und 2 werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. 4Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 13 Bewertung

(1) 1Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern entsprechend den in Absatz 2 festgelegten Notenstufen bewertet. 2Die Note für eine schriftliche Prüfungsleistung wird aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern erteilten Noten unter Anwendung von Absatz 3 Satz 2 gebildet.
(2) 1Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 »sehr gut«

=

eine hervorragende Leistung

Note 2 »gut«

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 »befriedigend«

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 »ausreichend«

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 »nicht ausreichend«

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.


2Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um den Wert von 0,3 gebildet werden. 3Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(3) 1Die Gesamtnote wird errechnet aus dem Durchschnitt der von den Prüfern gemäß Absatz 1 Sätze 1 bzw. 2 erteilten nicht gerundeten Fachnoten; sie wird bis auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet. 2Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt

bis 1,50 

sehr gut;

bei einem Durchschnitt von

1,51 bis 2,50 

gut;

bei einem Durchschnitt von

2,51 bis 3,50 

befriedigend;

bei einem Durchschnitt von

3,51 bis 4,00 

ausreichend.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in sämtlichen Prüfungsfächern mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet sind.

§ 14 Wiederholung

(1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung in nur zwei Fächern nicht bestanden oder gilt sie in ihnen als nicht bestanden, können die Prüfungen in diesen Fächern einmal wiederholt werden. 2In den übrigen Fällen kann die Diplom-Vorprüfung als ganze einmal wiederholt werden. 3Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist nur möglich, wenn nach der ersten Wiederholung in höchstens zwei Fächern die Fachnote »nicht ausreichend« lautet.
(2) 1Eine erste Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt sein. 2Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses zulässig. 3Die Fristen nach Satz 1 und 2 werden durch Beurlaubung oder durch Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Liegen besondere, vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe für die Versäumung der Fristen nach Satz 1 und 2 vor, ist ihm eine Nachfrist zu setzen; § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung bzw. der Diplom-Vorprüfung als ganzer ist nur zu einem regulären Prüfungstermin möglich.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. 2Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Wird der Bewerber zu einer zweiten Wiederholung zugelassen, so hat er sich zum nächsten regulären Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 15 Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Es trägt das Datum des Tages der letzten mündlichen Prüfung und enthält die Noten der Prüfungsfächer gemäß § 13 Abs. 2 sowie die Gesamtnote, jeweils in Prädikaten und gegebenenfalls mit den differenzierten Notenziffern bei den jeweiligen Prüfungsfächern (gem. § 13 Abs. 2) bzw. mit zwei Dezimalstellen bei der Gesamtnote. 3Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. 2Auf Antrag erhält der Bewerber eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis aller erbrachten Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern; diese Bescheinigung muß die Feststellung enthalten, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.

Diplom-Hauptprüfung

§ 16 Teile der Diplom-Hauptprüfung

1Die Diplom-Hauptprüfung ist in zwei Teile gegliedert. 2Der erste Teil besteht aus der Diplomarbeit, der zweite Teil aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 3Der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. 4Die Diplom-Hauptprüfung baut auf den Studieninhalten der vorausgehenden Studienabschnitte auf.

A. Erster Teil der Diplom-Hauptprüfung

§ 17 Zulassung

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der Diplom-Hauptprüfung gelten § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 entsprechend.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Diplom-Vorprüfung oder der Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung gemäß § 7 Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit den entsprechenden Bescheiden des Prüfungsausschusses;
  2. der Nachweis über ein philosophisch-theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes von sechs Semestern, während dessen Lehrveranstaltungen in den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 der Studienordnung genannten Fächern in dem dort bezeichneten Umfang besucht wurden; außerdem ein Nachweis, daß der Bewerber an der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Orthodoxen Theologie eingeschrieben ist.
  3. eine Erklärung des Bewerbers über die von ihm gemäß § 18 als Schwerpunktstudium gewählte Fächergruppe;
  4. gegebenenfalls Unterlagen über die gemäß § 7 anerkannten oder anzuerkennenden Studienzeiten oder Studienleistungen;

eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Diplom-Hauptprüfung oder eine gleichwertige Prüfung im Fach Orthodoxe Theologie nicht bestanden hat. Wer eine solche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist auch an der Universität München von der Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung ausgeschlossen.
(3) Nach Zulassung zum ersten Teil der Diplom-Hauptprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber eine Bestätigung aus, die zur Übernahme der Diplomarbeit berechtigt.

§ 18 Schwerpunktstudium

(1) Im Rahmen eines Schwerpunktstudiums sind in einer der im folgenden bezeichneten, von einem Professor für orthodoxe Theologie vertretenen theologischen Fächergruppen vertiefte Kenntnisse zu erwerben:

  1. Biblische Theologie (Altes Testament bzw. Neues Testament),
  2. Historische Theologie (Kirchengeschichte und Patrologie),
  3. Systematische Theologie (Dogmatik bzw. Fundamentaltheologie bzw. Christliche Ethik und Soziallehre),
  4. Praktische Theologie (Liturgik bzw. Kirchenrecht bzw. Religionspädagogik/Homiletik).

(2) 1Das Schwerpunktstudium umfaßt zehn Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen, die zusätzlich zu den in der Studienordnung genannten Pflichtstunden für die Fächer der gemäß Absatz 1 gewählten Fächergruppe nachzuweisen sind. 2In Absprache mit dem für die Fächergruppe zuständigen Professor können bis zu fünf Semesterwochenstunden aus derselben Fächergruppe der Katholisch-Theologischen und der Evangelisch-Theologischen Fakultät sowie aus Grenzgebieten anderer Fakultäten gewählt werden.

§ 19 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll erkennen lassen, daß der Bewerber die Voraussetzungen zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit besitzt und wissenschaftliche Sachverhalte sprachlich einwandfrei darstellen kann.
(2) 1Das Thema der Diplomarbeit ist aus dem Bereich des Schwerpunktstudiums gemäß § 18 zu entnehmen. 2Es wird unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bewerbers von einem Professor der orthodoxen Theologie ausgegeben, der gemäß § 18 die als Schwerpunktstudium gewählte Fächergruppe vertritt. 3Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. 2In besonderen Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag nach Zustimmung des Professors, der das Thema ausgegeben hat, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Aus triftigem Grund kann der Bewerber in den ersten zwei Monaten nach Ausgabe des Themas und im Einvernehmen mit dem Professor, der das Thema ausgegeben hat, sich gemäß Absatz 2 ein neues Thema geben lassen. 4Werden die in Satz 1 und 2 genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Diplomarbeit als mit der Note »nicht ausreichend« bewertet.
(4) Beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird ein Verzeichnis geführt, das Verfasser und Thema der Diplomarbeit, die Daten der Themenausgabe, des Eingangs und der Weiterleitung der Diplomarbeit an die Gutachter, deren Name und die Benotung enthält.

§ 20 Abgabe und Bewertung

(1) 1Die Diplomarbeit ist mit einer schriftlichen Versicherung über die selbständige Abfassung sowie die ausschließliche Benützung der in ihr angegebenen Hilfsmittel spätestens zwei Monate vor Beginn des Semesters, in dem der Bewerber den zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung ablegen will, unter Angabe des Professors, der das Thema gemäß § 19 Abs. 2 ausgegeben hat und unter Abgabe des in Aussicht genommenen Termins des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung in zwei Exemplaren beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Die Arbeit muß mit Schreibmaschine bzw. Computer geschrieben, gebunden oder geheftet und mit einem festem Umschlag versehen sein.
(2) 1Die eingereichten Diplomarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses umgehend zur Begutachtung weitergeleitet. 2Die Arbeit wird von dem Professor, der gemäß § 19 Abs. 2 das Thema ausgegeben hat, und von einem vom Prüfungsausschuß bestimmten weiteren Prüfungsberechtigten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 gemäß den in § 13 Abs. 2 festgesetzten Notenstufen schriftlich begutachtet. 3Die Gutachten müssen bis zum Beginn der Meldefrist für den vom Bewerber in Aussicht genommenen Prüfungstermin zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet werden.
(3) Die Note für die Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der von den Gutachtern erteilten Noten unter Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 2 gebildet.
(4) Über die Bewertung der Diplomarbeit erhält der Bewerber durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses umgehend schriftlichen Bescheid.

§ 21 Wiederholung

(1) Ist die Diplomarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet worden, kann der Bewerber innerhalb einer Frist von vier Wochen beantragen, sich gemäß § 19 Abs. 2 ein neues Thema geben zu lassen.
(2) 1Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder wird auch die zweite Diplomarbeit mit »nicht ausreichend« bewertet, ist die Diplom-Hauptprüfung endgültig nicht bestanden. 2Der Bewerber erhält hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

B. Zweiter Teil der Diplom-Hauptprüfung

§ 22 Zulassung

(1) Für die Zulassung zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung gelten § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 entsprechend.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Der Nachweis über die gemäß § 20 Abs. 1 eingereichte Diplomarbeit;
  2. der Nachweis über ein philosophisch-theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes von in der Regel neun Semestern, während dessen Lehrveranstaltungen in den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 der Studienordnung genannten Fächern in dem dort bezeichneten Umfang, Wahlpflichtveranstaltungen in dem in § 7 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Studienordnung bezeichneten Umfang sowie Haupt- und Oberseminare in dem in § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Studienordnung bezeichneten Umfang besucht wurden; außerdem ein Nachweis, daß der Bewerber mindestens die beiden letzten Semester vor der Diplom-Hauptprüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Orthodoxen Theologie eingeschrieben war;
  3. der Nachweis über das Schwerpunktstudium gemäß § 18;
  4. Nachweise über die aufgrund eines Referates mindestens mit der Note »ausreichend« bewertete Teilnahme an vier, von einem Professor der orthodoxen Theologie abgehaltenen Haupt- und Oberseminaren aus mindestens drei verschiedenen Fächern, zusätzlich zu den § 9 Abs. 2 Nr. 5 geforderten Seminaren. Von diesen können zwei Kolloquien, Übungen oder Praktika und eines eine wissenschaftliche Exkursion sein, wenn die Teilnahme aufgrund eines Referates mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet ist. Die Nachweise können innerhalb der in § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 festgelegten Frist so oft wie erforderlich wiederholt werden. Die Teilnahme an einem Seminar oder Haupt- bzw. Oberseminar in anderen Fachbereichen kann angerechnet werden; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß;
  5. ein Verzeichnis der Fächer, die der Bewerber gemäß § 23 Abs. 2 bis 3 für die schriftliche und mündliche Prüfung gewählt hat, mit einem den Prüfungsausschuß nicht bindenden Vorschlag der Prüfer in den mündlichen Prüfungen.

§ 23 Art und Umfang der Prüfung

(1) Prüfungsfächer des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung sind:

  1. Exegese des Alten Testaments (unter Berücksichtigung der Septuaginta);
  2. Exegese des Neuen Testaments;
  3. Dogmen- und Theologiegeschichte (besonders der Alten Kirche);
  4. Christliche Ethik und Soziallehre;
  5. Geschichte der autokephalen orthodoxen Kirchen;
  6. Dogmatik;
  7. Kirchenrecht;
  8. Pastoraltheologie (besonders Pastoralfragen in der Diaspora);
  9. Religionspädagogik/Homiletik;
  10. Liturgik (besonders ostkirchliche Liturgik);
  11. Schwerpunktstudium gemäß § 18.

(2) 1Je eine dreistündige Klausurarbeit ist zu schreiben in den Fächern:

  1. Exegese des Alten Testaments oder Exegese des Neuen Testaments;
  2. Dogmatik oder Dogmen- und Theologiegeschichte;
  3. Christliche Ethik und Soziallehre oder Pastoraltheologie;
  4. Geschichte der autokephalen orthodoxen Kirchen oder Kirchenrecht;
  5. Liturgik oder Religionspädagogik/Homiletik.

2Dem Bewerber steht die Wahl zwischen den in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 jeweils genannten Fächern frei. 3Für jedes Fach werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(3) 1Mündlich geprüft werden alle in Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 genannten Fächer, in denen nicht gemäß Absatz 2 eine schriftliche Klausurarbeit geschrieben worden ist. 2Die mündliche Prüfung dauert je Fach etwa zwanzig Minuten.
(4) Die Prüfung in der Fächergruppe des Schwerpunktstudiums gemäß § 18 ist eine mündliche Prüfung von etwa zwanzig Minuten Dauer; Prüfer ist der Professor, der gemäß § 19 Abs. 2 das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat.
(5) 1Der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Der erste Abschnitt besteht aus den Prüfungen in den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Fächern. 3Er kann frühestens am Ende des siebenten Fachsemesters abgelegt werden. 4Wird die Ablegung des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung in zwei Abschnitten gewählt, erfolgt die Anmeldung für den ersten Prüfungsabschnitt innerhalb der für den gewünschten Prüfungstermin geltenden Meldefrist unter Vorlage der in § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Unterlagen sowie des Verzeichnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 5. 5Die Teilnahme an den Prüfungen des ersten Prüfungsabschnittes nimmt die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung nicht vorweg. 6Der zweite Abschnitt des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung besteht aus den Prüfungen in den in Absatz 1 Nrn. 6 bis 11 genannten Fächern.
(6) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen entsprechen den in der Studienordnung festgelegten Studieninhalten.

§ 24 Durchführung und Bewertung

(1) Für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in sämtlichen Prüfungsfächern mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet sind.

§ 25 Wiederholung

(1) 1Ist der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung in nur zwei Fächern nicht bestanden oder gilt er in ihnen als nicht bestanden, können die Prüfungen in diesen Fächern einmal wiederholt werden. 2In den übrigen Fällen kann der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung als ganzer einmal wiederholt werden. 3Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung im Rahmen des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung ist nur möglich, wenn nach der ersten Wiederholung in höchstens vier Fächern die Fachnote »nicht ausreichend« lautet.
(2) 1Hat der Bewerber die Ablegung des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung in zwei Abschnitten gewählt und wurde nur eine Fachprüfung im Rahmen des jeweiligen Prüfungsabschnitts nicht bestanden, so kann diese Fachprüfung einmal wiederholt werden. 2Wurde mehr als eine Fachprüfung im Rahmen des jeweiligen Prüfungsabschnitts nicht bestanden, so kann der jeweilige Prüfungsabschnitt als ganzer einmal wiederholt werden. 3Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung im Rahmen des jeweiligen Prüfungsabschnitts ist nur dann zulässig, wenn nach der ersten Wiederholung in höchstens zwei Fächern des jeweiligen Prüfungsabschnitts die Note »nicht ausreichend« lautet.

(3) 1Eine erste Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt sein. 2Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses zulässig. 3Die Fristen nach Satz 1 und 2 werden durch Beurlaubung oder durch Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Liegen besondere, vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe für die Versäumung der Fristen nach Satz 1 und 2 vor, ist ihm eine Nachfrist zu setzen; § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung im Rahmen des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung, des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung als ganzer bzw. eines Prüfungsabschnitts im Rahmen des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung als ganzen ist nur zu einem regulären Prüfungstermin möglich.

§ 26 Freier Prüfungsversuch

(1) 1Wird der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung nach ununterbrochenem Fachstudium innerhalb der gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Regelstudienzeit von neun Fachsemestern in einem Prüfungsabschnitt erstmals vollständig abgelegt und werden nicht alle Fachprüfungen bestanden, so gilt er als nicht abgelegt (freier Prüfungsversuch), es sei denn, es liegt ein Fall des Nichtbestehens nach § 8 Abs. 3 vor. 2Nach der Prüfungsordnung anerkannte Studienzeiten nach einem Hochschulwechsel oder nach einem Wechsel des Studiengangs werden auf das Fachstudium angerechnet. 3Semester, für die eine Beurlaubung ausgesprochen wurde (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), gelten nicht als Unterbrechung des Studiums im Sinne des Satzes 1. 4In einem freien Prüfungsversuch bestandene Fachprüfungen werden angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Nichtbestehen erfolgt und diese Prüfung im nächsten regulären Prüfungstermin vollständig abgeschlossen wird.
(2) 1Wird die Ablegung des zweiten Teils der Diplom-Hauptprüfung in zwei Prüfungsabschnitten gewählt und wird der erste Prüfungsabschnitt innerhalb von höchstens acht Semestern und der zweite Prüfungsabschnitt innerhalb der gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Regelstudienzeit von neun Fachsemestern abgelegt, so gelten die beiden Prüfungsabschnitte jeweils als nicht abgelegt, wenn nicht alle Fachprüfungen des betreffenden Prüfungsabschnitts bestanden wurden, es sei denn, es liegt ein Fall des Nichtbestehens nach § 8 Abs. 3 vor. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar. 3In einem freien Prüfungsversuch bestandene Fachprüfungen des jeweiligen Prüfungsabschnitts werden angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung dieses Prüfungsabschnitts innerhalb eines Monats nach Mitteilung über das Nichtbestehen erfolgt und dieser Prüfungsabschnitt im nächsten regulären Prüfungstermin vollständig abgeschlossen wird. 4Wird der erste Prüfungsabschnitt innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist abgelegt, der zweite Prüfungsabschnitt jedoch nicht innerhalb der gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Regelstudienzeit von neun Fachsemestern, so gilt der erste Prüfungsabschnitt einschließlich etwaiger bestandener Fachprüfungen als nicht abgelegt.
(3) 1Wurden alle Fachprüfungen im Rahmen eines freien Prüfungsversuchs bestanden, so kann der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung bzw. der jeweilige Prüfungsabschnitt in dem auf die Mitteilung des Prüfungsergebnisses folgenden Prüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt. 2Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Diplom-Hauptprüfung zählt das in der betreffenden Fachprüfung erzielte jeweils bessere Ergebnis.

C. Abschluß der Diplom-Hauptprüfung

§ 27 Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung

(1) Ist der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung bestanden, wird die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung errechnet.
(2) 1Die Gesamtnote wird errechnet als arithmetisches Mittel aus der doppelt gewerteten Note der Diplomarbeit, aus der doppelt gewerteten Note für die mündliche Prüfung in der Fächergruppe des Schwerpunktstudiums gemäß § 23 Abs. 4, aus den einfach gewerteten sonstigen im Rahmen des zweiten Teils der Diplomprüfung erzielten Fachnoten und aus der einfach gewerteten, aus den Noten der gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 vorgelegten Haupt- und Oberseminarscheinen gebildeten Durchschnittsnote. 2§ 13 gilt entsprechend.

§ 28 Zeugnis

(1) Hat ein Bewerber die Diplom-Hauptprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse der Prüfung ein Zeugnis.

(2) 1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten mündlichen Prüfung der Diplom-Hauptprüfung und enthält die Prüfungsleistungen der Diplom-Hauptprüfung. 2Diese werden durch die Noten der in § 23 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer, durch die aus den Noten für die Hauptseminare gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 gebildete Durchschnittsnote, durch Thema und Note der Diplomarbeit und durch die Gesamtnote ausgewiesen. 3Das Zeugnis enthält ferner gesondert die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung, ausgewiesen durch die Gesamtnote und die Noten der in § 11 Abs. 3 genannten Prüfungsfächer. 4Die Noten werden in Prädikaten und gegebenenfalls mit den differenzierten Notenziffern angegeben; die Notenziffer der Gesamtnote wird mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben. 5Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 6§ 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 29 Diplom

(1) 1Über die bestandene Prüfung zur Erlangung des Diploms wird dem Bewerber spätestens drei Monate nach dem Tag der letzten Prüfungsleistung der Diplom-Hauptprüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Diplom ausgehändigt. 2Das Diplom trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung der Diplom-Hauptprüfung, ist mit dem Siegel der Ludwig-Maximilians-Universität München versehen und wird vom Rektor der Universität und vom Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie unterzeichnet.
(2) Das Diplom berechtigt zur Führung des akademischen Grades »Diplom-Theologe Univ.« bzw. »Diplom-Theologin Univ.«.

Schlußbestimmungen

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Bewerber auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayRS 2010-1-I) gilt entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 31 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung

(1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Fachnote und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungs-ausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Vor den Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(4) 1Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so sind das unrichtige Prüfungszeugnis und das Diplom einzuziehen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses an, ausgeschlossen.

§ 32 Aberkennung des Diplomgrades

Eine Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juli 1996 und vom 22. Mai 1997 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 26. März 1997, Nr. X/4—5e65a(M)-6/28 088.

München, den 26. Mai 1997

Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor

Die Satzung wurde am 28. Mai 1997 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Juni 1997 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Juni 1997.