Orthodoxe Theologie
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Studienordnung Promotion

der Ludwig-Maximilians-Universität München  für die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Theologie durch die Gemeinsame Kommission für Orthodoxe Theologie

vom 26. Februar 1999

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Verfahrens
§ 2 Ehrenpromotion
§ 3 Promotionsorgane, Prüfungsberechtigung

II. Doktorat der Theologie

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Bewerbung
§ 6 Zulassung
§ 7 Leistungen
§ 8 Anforderungen der Doktorarbeit
§ 9 Betreuung und Beurteilung der Doktorarbeit
§ 10 Anforderungen des Doktorexamens
§ 11 Durchführung des Doktorexamens
§ 12 Prüfungsergebnis und Bestehen der Prüfung
§ 13 Veröffentlichung
§ 14 Pflichtexemplare
§ 15 Verleihung des Grades

III. Schlußbestimmungen

§ 16 Akteneinsicht
§ 17 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß und Prüfungsmängel
§ 18 Entzug des Grades
§ 19 Inkrafttreten

Vorbemerkung

Alle männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Promotionsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Verfahrens

1Die Gemeinsame Kommission für Orthodoxe Theologie verleiht für die Ludwig-Maximilians-Universität München in einem zu beantragenden ordentlichen Verfahren den Grad eines Doktors/einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.) 2Die geforderten Promotionsleistungen sollen die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Orthodoxen Theologie erweisen.

§ 2 Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Orthodoxen Theologie kann die Gemeinsame Kommission für Orthodoxe Theologie die Würde eines Doktors der Theologie honoris causa (Dr. theol. h.c.) verleihen.
(2) 1Die Promotionsversammlung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) leitet das Verfahren nur auf begründeten Vorschlag eines ihrer Mitglieder ein, das Professor oder Professor im Ruhestand sein muß. 2Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 mit der Maßnahme, daß zwei Mitglieder der Promotionsversammlung, die ihr als prüfungsberechtigte Mitglieder der Katholisch-Theologischen Fakultät, der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer dritten der in der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie vertretenen Fakultäten angehören, der Ehrenpromotion zustimmen müssen.
(3) 1Die Urkunde über die Ehrenpromotion wird vom Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie überreicht. 2Sie ist vom Rektor der Universität und vom Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie unterzeichnet.

§ 3 Promotionsorgane, Prüfungsberechtigung

(1) Promotionsorgane sind

  1. die Promotionsversammlung;
  2. der Promotionsausschuß.

(2) 1Zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens ist die Promotionsversammlung, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Promotionsversammlung besteht aus

  1. den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie;
  2. den im Ruhestand befindlichen Professoren für Orthodoxe Theologie, soweit sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie schriftlich bekundet haben;
  3. den haupt- oder nebenberuflich an der Universität tätigen Inhabern der Lehrbefugnis für Orthodoxe Theologie, soweit sie nicht Mitglied der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie sind.

3Vorsitzender der Promotionsversammlung ist der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) 1Zur Erledigung von Verfahrensfragen und zur Entscheidung der in dieser Prüfungsordnung ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten wird ein Promotionsausschuß bestellt. 2Er besteht aus

  1. dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie;
  2. einem weiteren Professor für Orthodoxe Theologie;
  3. einem promovierten, hauptberuflich am Institut für Orthodoxe Theologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter;
  4. einem Professor der Katholisch-Theologischen Fakultät;
  5. einem Professor der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

3Die Promotionsversammlung wählt die Mitglieder des Promotionsausschusses nach Satz 2 Nrn. 2 bis 5 für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission; die Mitglieder des Promotionsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der Professor sein muß.
(4) 1Promotionsversammlung und Promotionsausschuß sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vorher ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Sie beschließen mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Der Ausschluß der Mitglieder von Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(5) Die Mitglieder von Promotionsversammlung und Promotionsausschuß haben das Recht, allen Teilen der Promotionsverfahren beizuwohnen.
(6) 1Als Prüfer und Gutachter können bestellt werden

  1. Professoren, Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren mit einer Lehrbefugnis für Orthodoxe Theologie oder für eine benachbarte Disziplin;
  2. Honorarprofessoren mit einer Lehrtätigkeit in Orthodoxer Theologie oder in einer benachbarten Disziplin;
  3. Entpflichtete oder in Ruhestand getretene Professoren mit einer Lehrbefugnis für Orthodoxe Theologie oder für eine benachbarte Disziplin.

2Der Ausschluß von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(6) Von der Universität wegberufene Prüfungsberechtigte nach Absatz 6 können bis zu zwei Jahre nach ihrem Weggang von der Universität als Prüfer und Gutachter bestellt werden, sofern sie Hochschullehrer bleiben.

II. Doktorat der Theologie

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Um den Grad eines Doktors der Theologie kann sich bewerben, wer

  1. im Besitz der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und nicht unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist;
  2. ein mindestens achtsemestriges Studium der Orthodoxen Theologie mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat und dabei mindestens die Gesamtnote "gut" erzielte;
  3. wenigstens zwei Semester an der Universität München Orthodoxe Theologie studiert hat;
  4. den Nachweis über lateinische und griechische Sprachkenntnisse gemäß KMBek vom 13. April 1992 (KWMB1 I S. 244) führt; sind die erforderlichen Nachweise bereits zu Beginn des Hochschulstudiums erbracht, ist im Regelfall auch der Nachweis über Grundkenntnisse der hebräischen Sprache erforderlich; wird eine Dissertation aus einem Fach der Fächergruppe Biblische Theologie vorgelegt, ist der Nachweis des Hebraicum unabdingbar;
  5. sieben aufgrund eines Referates mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistungsnachweise über die Teilnahme an akademischen Seminarübungen (Hauptseminaren) besitzt; drei Leistungsnachweise müssen nach der gemäß Nummer 2 geforderten Abschlußprüfung erworben sein; der Absatz 3 ist zu beachten;
  6. die Doktorprüfung in orthodoxer Theologie oder eine gleichwertige Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;
  7. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, um den Anforderungen des Doktoratsexamens in deutscher Sprache gerecht zu werden.

(2) Die Zulasssungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn

  1. ein mindestens achtsemestriges Studium der Theologie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät mit

(a) einer Hochschulprüfung,
(b) einer kirchlichen Aufnahmeprüfung oder
(c) mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Katholischer oder Evangelischer Religionslehre
abgeschlossen hat und dabei mindestens die Gesamtnote "gut" erzielt wurde;

  1. ein Studium der Orthodoxen Theologie an der Universität München von wenigstens vier Semestern Dauer nachgewiesen wird.

(3) 1Die Prüfung der Voraussetzungen zur Bewerbung erfolgt durch den Promotionsausschuß. 2Er entscheidet insbesondere über die Anrechnung von an anderen Fakultäten oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verbrachten Studienzeiten, die Anrechnung der dabei erbrachten Studienleistungen, die Anerkennung der dort abgelegten Prüfungen sowie über die Bewertung unterschiedlicher Notenskalen. 3Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in orthodoxer Theologie an ausländischen Hochschulen werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. 4Die geltenden äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden.

(4) 1Zwei der in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten sieben Leistungsnachweise müssen dem Gebiet des theologischen Hauptfaches (§ 10 Abs. 1) zuzuordnen sein. 2Jeweils ein weiterer Leistungsnachweis muß auf den Gebieten der nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 gewählten theologischen Nebenfächer erworben worden sein. 3Der Promotionsausschuß kann bis zu zwei Leistungsnachweise in einem verwandten Fach einer anderen Fakultät anrechnen.

§ 5 Bewerbung

(1) Die Doktorarbeit ist in vier Exemplaren bei dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einem schriftlichen Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren und den Anlagen gemäß Absatz 2 einzureichen.

(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:

  1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, sofern er sich nicht bereits bei den Akten der Universität befindet;
  2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern seit mehr als sechs Monaten keine Einschreibung an einer Hochschule vorliegt und kein öffentliches oder kirchliches Dienstverhältnis besteht;
  3. ein Lebenslauf;
  4. Nachweise über die sprachlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Nrn. 4 und 7;
  5. Urkunden (Studienbücher, Zeugnisse), aus denen hervorgeht, daß die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise nach § 4 Abs. 2 gegeben sind;
  6. die Leistungsnachweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4;
  7. ein Vorschlag, in welchen Fächern und von welchen Professoren das Doktorexamen nach Maßgabe des § 10 abgenommen werden soll; der Vorsitzende des Promotionsausschusses ist bei der Auswahl der Prüfer an diesen Vorschlag nicht gebunden;
  8. die nach § 8 Abs. 2 geforderten Versicherungen hinsichtlich der vorgelegten Abhandlung;
  9. gegebenenfalls Nachweise über Entscheidungen des Promotionsausschusses gemäß § 4 Abs. 3;
  10. eine Erklärung, daß die Doktorprüfung in orthodoxer Theologie oder eine gleichartige Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde.

(3) 1Können die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beigebracht werden, so kann der Promotionsausschuß gestatten, daß die Nachweise auf andere Art geführt werden. 2Zur Vervollständigung der gemäß Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen kann der Promotionsausschuß eine hinreichend bemessene Frist gewähren. 3Verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt das Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren als abgelehnt; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6 Zulassung

(1) 1Nach Prüfung der Unterlagen durch den Vorsitzenden entscheidet der Promotionsausschuß innerhalb von vier Wochen über die Zulassung zum Promotionsverfahren. 2Er erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. 3Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Auf Antrag entscheidet der Promotionsausschuß schon vor Einreichen des Gesuchs um Zulassung zum Promotionsverfahren darüber, ob einzelne Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 nicht gegeben sind, oder
  2. die nach § 5 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, oder
  3. Tatsachen vorliegen, die auf eine Unwürdigkeit zur Führung eines akademischen Grades schließen lassen, oder
  4. ein akademischer Grad entzogen wurde, oder
  5. die Doktorprüfung in orthodoxer Theologie oder eine gleichartige Prüfung bereits endgültig nicht bestanden ist.

(4) 1Wenn die Zulassung ausgesprochen ist, werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Gutachter gemäß § 9 Abs. 1, die Fächer der mündlichen Prüfung gemäß § 10 und die Prüfer gemäß § 11 Abs.3 festgestellt. 2Der Vorsitzende legt die Termine so fest, daß das Verfahren, wenn nicht zusätzliche Gutachten eingeholt werden müssen, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der Zulassung an, zum Abschluß gebracht werden kann. 3über die Gutachter, die Prüfungsfächer und die Prüfer ergeht ein schriftlicher Bescheid. 4Die Termine für mündliche Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern bestimmt und spätestens acht Tage vor dem Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 7 Leistungen

(1) Der Grad eines Doktors der Theologie wird verliehen aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Doktorarbeit, Doktordissertation) und einer mündlichen Prüfung (Doktorexamen, Examen rigorosum).

(2) Zu den geforderten Leistungen gehört auch die Veröffentlichung der Doktordissertation nach Bestehen des Doktorexamens und die Ablieferung der Pflichtexemplare gemäß § 13 und § 14.

§ 8 Anforderungen der Doktorarbeit

(1) 1Die Doktorarbeit soll die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. 2Sie muß mit wissenschaftlicher Methode erstellt sein und eine beachtliche Förderung des behandelten Themas erbringen. 3Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Prüfungsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein. 4Die regelmäßig in deutscher Sprache abzufassende Doktorarbeit kann auf Antrag auch in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden; in diesem Falle ist der Abhandlung eine zur allgemeinen Beurteilung ausreichende Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(2) Es ist eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, daß die Doktorarbeit selbständig angefertigt und das dazu benützte Schrifttum vollständig angeführt wurde.

§ 9 Betreuung und Beurteilung der Doktorarbeit

(1) 1Doktorarbeiten können von einem Mitglied der Promotionsversammlung betreut werden; ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht. 2Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestellt für die Doktorarbeit zwei Gutachter, darunter gegebenenfalls denjenigen, der die Arbeit betreut hat; dieser erstattet das erste Gutachten. 3Bei Abhandlungen, die das Gebiet anderer Fakultäten berühren, kann der zweite Gutachter einer anderen Fakultät der Universität München angehören; in solchen Fällen erfolgt die Bestellung im Einverständnis mit der betreffenden prüfungsberechtigten Lehrperson.

(2) Im Ruhestand befindliche Professoren sollten zu Gutachtern nur bestellt werden, wenn sie die Betreuung der zu begutachtenden Arbeit vor ihrer Pensionierung übernommen hatten und mit der Bestellung einverstanden sind.

(3) 1Die Gutachter geben innerhalb von vier Monaten ein begründetes Gutachten mit einem Notenvorschlag ab und beantragen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. 2Die Notenstufen lauten:


summa cum laude (1)

= eine besonders anzuerkennende Leistung;

magna cum laude (2)

= eine den Durchschnitt überragende Leistung;

cum laude (3)

= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Leistungen entspricht;

rite (4)

= eine Leistung, die abgesehen von einigen Mängeln noch den Anforderungen entspricht;

insufficienter (5)

= eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung - in diesem Fall gilt die Arbeit als abgelehnt.

(4) 1Den Mitgliedern der Promotionsversammlung ist Gelegenheit zu geben, die Doktorarbeit und die Gutachten einzusehen; daher sind diese vierzehn Tage lang im Geschäftszimmer des Instituts für Orthodoxe Theologie auszulegen. 2Die zur Einsichtnahme Berechtigten sind von dem Beginn der Auslegungsfrist durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Kenntnis zu setzen und befugt, zur Doktorarbeit innerhalb der Auslegefrist schriftlich Stellung zu nehmen; die Stellungnahme ist mit einem Notenvorschlag gemäß Absatz 3 Satz 2 zu verbinden.

(5) 1Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionsversammlung über den Vorschlag der Gutachter. 2Schlagen beide Gutachter die gleiche Note vor und liegt kein hiervon abweichender Notenvorschlag gemäß Absatz 4 Satz 2 vor, so wird die Arbeit mit dieser Note bewertet. 3Bei Vorliegen unterschiedlicher Notenvorschläge legt die Promotionsversammlung die Note fest. 4Schlägt ein Gutachter die Note "insufficienter" vor oder wird eine Stellungnahme nach Absatz 4 Satz 2 mit dem Notenvorschlag "insufficienter" verbunden, so bestimmt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen dritten Gutachter aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Lehrpersonen; die Promotionsversammlung setzt unter Berücksichtigung dieses Gutachtens die Note fest. 5Gehören die Gutachter nicht der Promotionsversammlung an, sind sie bei Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 Halbsatz 2 stimmberechtigt.

(6) 1Wird die Doktorarbeit von der Promotionsversammlung abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden. 2Ein Exemplar der abgelehnten Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie. 3über die Ablehnung ergeht durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein schriftlicher, mit einer Begründung zu versehender Bescheid. 4Innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Bekanntgabe der Ablehnung der Doktorarbeit an, kann unter Vorlage einer neuen Doktordissertation erneut um Zulassung nachgesucht werden. 5Aus wichtigen Gründen kann die Frist nach Satz 4 vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf höchstens 18 Monate verlängert werden; die wichtigen Gründe sind vor Ablauf der Jahresfrist vorzutragen. 6Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 7Wird innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Satz 4 die neue Doktorarbeit nicht vorgelegt, so gilt die Doktorprüfung als endgültig nicht bestanden. 8Wird auch die neue Doktorarbeit von der Promotionsversammlung abgelehnt, so ist die Doktorprüfung endgültig nicht bestanden; eine Rückgabe zur Umarbeitung gemäß Absatz 7 ist ausgeschlossen. 9§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

(7) 1Vor einer Ablehnung kann die Promotionsversammlung die Arbeit zur einmaligen Umarbeitung zurückgeben; ein Exemplar verbleibt bei den Akten der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie. 2Die umgearbeitete Fassung der Arbeit muß innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Rückgabe der Arbeit an, vorgelegt werden. 3Aus wichtigen Gründen kann die Frist nach Satz 2 vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf höchstens 18 Monate verlängert werden; Absatz 6 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 4Die überarbeitete Fassung der Doktorarbeit wird von den gleichen Gutachtern beurteilt wie die ursprüngliche; Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Promotionsversammlung; im übrigen gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. 5Anstelle einer überarbeiteten Doktorarbeit kann innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Satz 2 auch eine neue Arbeit vorgelegt werden; die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. 6Wird innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Satz 2 weder eine überarbeitete noch eine neue Doktorarbeit vorgelegt, so gilt die Doktorprüfung als endgültig nicht bestanden. 7Wird die überarbeitete beziehungsweise die neue Doktorarbeit von der Promotionsversammlung abgelehnt, so ist die Doktorprüfung endgültig nicht bestanden. 8Die Rückgabe einer bereits einmal überarbeiteten oder an Stelle einer überarbeitung neu angefertigten Doktorarbeit ist ausgeschlossen. 9§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 10 Anforderungen des Doktorexamens

(1) Das Doktorexamen umfaßt eine mündliche Prüfung in dem theologischen Hauptfach, in dem die Dissertation geschrieben wurde, und in zwei theologischen Nebenfächern.

(2) 1Die theologischen Prüfungsfächer sind aus den vier verschiedenen Fächergruppen der Theologie zu wählen. 2Diese Fächergruppen sind:

  1. Biblische Theologie (Altes Testament, Neues Testament);
  2. Historische Theologie (Kirchengeschichte, Patrologie, Theologie- und Dogmengeschichte, Ökumenik)
  3. Systematische Theologie (Dogmatik, Christliche Ethik, Fundamentaltheologie);
  4. Praktische Theologie (Liturgik, Pastoraltheologie, Religionspädagogik, Kirchenrecht).

(3) 1Als Prüfungsfach gilt jedes durch ein Mitglied der Promotionsversammlung vertretene Fach innerhalb der Fächergruppen nach Absatz 2 Nr. 2. 2In Ausnahmefällen kann die Promotionsversammlung auf Antrag ein nicht durch ein Mitglied der Promotionsversammlung vertretenes Fach als Prüfungsfach zulassen, wenn ein fachlicher Zusammenhang zu Inhalten und Zweck der Doktorprüfung gegeben ist und eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht.

§ 11 Durchführung des Doktorexamens

(1) 1Das Doktorexamen gemäß § 10 Absatz 1 wird als mündliche Prüfung unter Leitung des Vorsitzenden der Promotionsversammlung oder eines von ihm beauftragten Professors als Einzelprüfung von den für die drei Fächer gemäß Absatz 2 bestellten Prüfern durchgeführt. 2Zum Prüfer im Hauptfach ist stets derjenige Fachvertreter zu bestellen, der die Dissertation betreut hat; bei nichtbetreuten Dissertationen bestellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Prüfer im Hauptfach. 3Die Prüfung dauert etwa 2 Stunden, wovon etwa 60 Minuten auf das Hauptfach und jeweils etwa 30 Minuten auf die Nebenfächer entfallen. 4Prüft der Vorsitzende der Promotionsversammlung selbst, leitet er das Doktorexamen. 5Mit der Leitung des Doktorexamens kann auch einer der Prüfer beauftragt werden, soweit dieser Professor ist.

(2) 1Mit der Durchführung der Prüfung beauftragt der Vorsitzende des Promotionsausschusses je einen für die Fächer prüfungsberechtigten Fachvertreter; dieser bestimmt auch die zugelassenen Hilfsmittel. 2Der Vorsitzende bestellt den Protokollführer.

(3) 1Die nicht an einer mündlichen Prüfung beteiligten Mitglieder der Promotionsversammlung werden als Zuhörer zu den mündlichen Prüfungen eingeladen. 2Im übrigen sollen Studenten und Doktoranden der orthodoxen Theologie nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden; das gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen.

(4) 1Die Prüfungsleistungen werden entsprechend den in § 9 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Notenstufen bewertet. 2Die Bewertung der Einzelleistungen in der gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung wird von den beteiligten Prüfern gemeinsam vorgenommen.

(5) über jede Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das von den Prüfern unterzeichnet wird und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist.

§ 12 Prüfungsergebnis und Bestehen der Prüfung

(1) Sobald sämtliche Leistungen im Rahmen des Doktorexamens erbracht sind, errechnet der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Note für das Doktorexamen aus dem arithmetischen Mittel der gemäß § 11 Absatz 4 festgesetzten Noten.

(2) 1Aufgrund sämtlicher Prüfungsleistungen des Bewerbers stellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Gesamtnote der Promotion fest. 2Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten gemäß § 9 Absatz 5 und § 11 Absatz 4; dabei zählt die Note der Doktorarbeit dreifach, die Note des Doktorexamens im Hauptfach beziehungsweise in dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, doppelt.

(3) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,50 summa cum laude (1);
von 1,51 bis 2,50 magna cum laude (2);
von 2,51 bis 3,50 cum laude (3);
von 3,51 bis 4,0 rite (4);
über 4,0 insufficienter (5).

(4) 1Nach Abschluß des Promotionsverfahrens wird dem Bewerber vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. 2Es enthält die Gesamtnote, die Note der Doktorarbeit und die Note des Doktorexamens, erinnert an die Bestimmungen des § 15 und wird vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung unterzeichnet.

(5) 1Lautet eine Einzelnote "insufficienter", ist das Doktorexamen nur dann bestanden, wenn zum nächsten Prüfungstermin, der etwa sechs Monate nach Ablauf des Prüfungsverfahrens stattfindet, eine Wiederholungsprüfung in diesem Fach abgelegt und bestanden wird. 2Lautet mehr als eine Einzelnote "insufficienter", ist das Doktorexamen nicht bestanden; es kann innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens des Doktorexamens an, als ganzes wiederholt werden, wobei die Doktorarbeit angerechnet bleibt.

(6) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung in einem Fach oder des nicht bestandenen Doktorexamens kann die Promotionsversammlung nur in Ausnahmefällen zulassen; sie muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung an, stattfinden.

(7) 1Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung gilt § 11 entsprechend. 2Spätestens einen Monat vor Ablauf der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen ist beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Antrag auf Ablegung der jeweiligen Wiederholungsprüfung zu stellen.

(8) 1Ist die Doktorprüfung nicht bestanden, ergeht hierüber durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein schriftlicher Bescheid. 2Dabei ist der Bewerber auf etwaige Wiederholungsmöglichkeiten hinzuweisen. 3Die Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13 Veröffentlichung

(1) 1Nach Bestehen der Doktorprüfung ist binnen zwei Jahren, gerechnet von dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses an, die veröffentlichte Doktorarbeit der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie vorzulegen. 2Die Veröffentlichung erfolgt in dem Umfang und mit den änderungen, die vom Promotionsausschuß festgesetzt worden sind. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Frist zur Ablieferung der veröffentlichten Doktorarbeit auf Antrag des Bewerbers um höchstens zwei Jahre verlängern.

(3) Versäumt der Bewerber die Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.

§ 14 Pflichtexemplare

(1) An vollständigen Pflichtexemplaren der veröffentlichten Doktorarbeit sind abzuliefern: je ein Exemplar an die Prüfer und Berichterstatter sowie an die Bibliothek des Instituts für Orthodoxe Theologie, außerdem 75 Exemplare an die Universitätsbibliothek.

(2) Bei größerem Umfang der Doktorarbeit kann der Promotionsausschuß aufgrund des Druckkostenvoranschlags eines Verlages die Zahl der an die Universitätsbibliothek abzuliefernden Exemplare bis auf 6 herabsetzen.

(3) Erscheint die Dissertation in einer Zeitschrift oder wissenschaftlichen Reihe, so sind 5 Exemplare abzuliefern.

§ 15 Verleihung des Grades

(1) 1Die Verleihung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.) vollzieht der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie durch Aushändigung der Urkunde. 2Die Urkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Pflichtexemplare abgeliefert sind oder die Veröffentlichung der Doktorarbeit innerhalb der in § 13 genannten Frist durch Verlagsvertrag sichergestellt und die Ablieferung der Pflichtexemplare verbindlich zugesagt ist.

(2) 1Die Urkunde ist auf den Tag der mündlichen Prüfung beziehungsweise der letzten mündlichen Prüfung datiert und enthält die Note der Doktorarbeit, die Note des Doktorexamens und die Gesamtnote. 2Die Urkunde ist vom Rektor der Universität und vom Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie unterzeichnet.

(3) Das Recht zur Führung des akademischen Grades eines Doktors/einer Doktorin der Theologie wird erst durch die Aushändigung einer Urkunde begründet.

  III. Schlußbestimmungen

§ 16 Akteneinsicht

1Nach Abschluß des Promotionsverfahrens ist dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren. 2Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission für Orthodoxe Theologie bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 17 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß und Prüfungsmängel

(1) Wird das Gesuch um Zulassung zum Verfahren zurückgenommen, nachdem eine ablehnende Entscheidung über die Doktordissertation ergangen ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat, so gilt das Prüfungsverfahren als ohne Erfolg beendet.

(2) Das Doktorexamen kann vom Promotionsausschuß ganz oder teilweise als nicht bestanden erklärt werden,

  1. wenn unerlaubte Hilfsmittel Verwendung fanden oder wenn eine Täuschung begangen wurde oder der Versuch hierzu festgestellt wird; als versuchte Täuschung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben;
  2. wenn ein Prüfungstermin aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt wird oder wenn nach Beginn der Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen ein Rücktritt erfolgt; die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltendgemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen; erkennt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt; die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen;
  3. wenn während der Prüfung ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung begangen wird.

(3) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(4) 1Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 ist eine Anhörung durchzuführen. 2Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Entzug des Grades

(1) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann die Promotionsversammlung nachträglich die Gesamtprüfung zur Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Theologie für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne daß hierüber eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Im Falle der nachträglichen Feststellung des Nichtbestehens der Gesamtprüfung zur Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Theologie sind die Urkunde und das Prüfungszeugnis einzuziehen. 2Im übrigen gilt Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Akademische Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 28. Januar 1999 und der am 26. Februar 1999 erteilten Genehmigung nach Maßgabe des Art. 83 Satz 4 BayHSschG.

München, den 26. Februar 1999

Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor

Die Satzung wurde am 1. März 1999 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 3. März 1999 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. März 1999.