Orthodoxe Theologie
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Studienordnung Diplom

für den Diplom-Studiengang Orthodoxe Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität München
vom 26. Mai 1997

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität folgende Satzung:

Vorbemerkung

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Akademischen Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Orthodoxe Theologie zur Erlangung des Diploms der Theologie vom 26. Mai 1997 (KWMBl II S. #) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang zur Erlangung des Diploms der Orthodoxen Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität München.

§ 2
Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und für den Abschluß der Diplom-Hauptprüfung neun Semester.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester oder Sommersemester begonnen werden.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium setzt das Studium griechische und lateinische Sprachkenntnisse und in der Regel auch Grundkenntnisse der hebräischen Sprache voraus. 2Das Nähere regelt § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung.
(2) Studenten, die die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, besuchen die an der Universität angebotenen besonderen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen soll spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgeschlossen sein.
(4) Der Nachweis der griechischen oder der lateinischen Sprachkenntnisse, wird gemäß KMBek vom 7. März 1978 Nr. I - 2/188 205 (KMB1 I S. 96) erbracht. ²Soweit nach Maßgabe der Prüfungsordnung ein Nachweis von Grundkenntnissen der hebräischen Sprache erforderlich ist, erfolgt dieser durch das Bestehen einer Klausur am Ende der in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen in Hebräisch.

§ 5
Studienziele

(1) Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben und praktische Fähigkeiten gefördert werden, wie sie für die Tätigkeitsfelder des Diplomtheologen in den verschiedenen kirchlich-theologischen Berufen erforderlich sind.
(2) Die fachspezifische Beschreibung der Studienziele erfolgt in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer (§§ 12 bis 24).

§ 6
Studieninhalte

(1) Der Diplomstudiengang beinhaltet

  • das fachwissenschaftliche Studium der einzelnen Fächer, und
  • praxisbezogene übungen, die vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, pastoral-theologischer und religionspädagogischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Regelungen Rechnung tragen.

(2) Das Nähere ist in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer geregelt (§§ 12 bis 24).
(3) Der Diplomstudiengang befähigt von den Inhalten her zum Lehramt.

§ 7
Studienabschnitte

(1) 1Das Studium gliedert sich in einen viersemestrigen Ersten Studienabschnitt und in einen fünfsemestrigen Zweiten Studienabschnitt. 2Der Erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung, der Zweite Studienabschnitt mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen. 3Der Erste Studienabschnitt umfaßt höchstens 77 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, davon 4 Semesterwochenstunden Seminare, 2 Semesterwochenstunden Haupt- oder Oberseminare und eine mindestens 1 Semesterwochenstunde umfassende einführende Lehrveranstaltung; der Zweite Studienabschnitt umfaßt höchstens 77 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, davon 8 Semesterwochenstunden Haupt- und Oberseminare.
(2) 1Im Ersten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:

  • Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme (10 SWS);
  • Einleitung in das Alte Testament und die Geschichte Israels (4 SWS);
  • Einleitung in das Neue Testament und die neutestamentliche Zeitgeschichte (4 SWS);
  • Kirchengeschichte (12 SWS);
  • Patrologie (4 SWS);
  • Geschichte der Liturgie und Hymnologie (4 SWS);
  • Fundamentaltheologie (6 SWS).

2Der Student hat außerdem im fakultativen Bereich aus dem Lehrangebot der Wissenschaftlichen Einrichtung Orthodoxe Theologie Veranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren, Haupt- bzw. Oberseminare) in biblischer, historischer, systematischer und praktischer Theologie auszuwählen; darüber hinaus kann er die Fächer Religionswissenschaften, Christliche Archäologie und Kunst und Konfessionskunde und ökumenik wählen. 3Im Rahmen des Studiums im Wahlpflichtbereich sind Veranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden zu besuchen (fakultativer Bereich).
4Das Fach Geschichte der Philosophie und deren systematische Hauptprobleme (Satz 1 Nr. 1) kann sowohl in der Katholisch-Theologischen Fakultät als auch in der Fakultät für Philosophie, Wissenschaftstheorie und Statistik belegt werden. 5Die Fächer Einleitung in das Alte Testament (Satz 1 Nr. 2) und Fundamentaltheologie (Satz 1 Nr. 7) können - soweit sie nicht von den Professoren der Orthodoxen Theologie gelehrt werden - in der Katholisch-Theologischen wie in der Evangelisch-Theologischen Fakultät belegt werden. 6Entsprechendes gilt auch für den fakultativen Bereich (besonders für die Fächer Religionswissenschaften, Christliche Archäologie und Kunst und Konfessionskunde und ökumenik), die in den entsprechenden Fachrichtungen der Universität München belegt werden können.
(3) 1Im Zweiten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:

  • Exegese des Alten Testaments unter besonderer Berücksichtigung der Septuaginta (6 SWS);
  • Exegese des Neuen Testaments (8 SWS);
  • Dogmen- und Theologiegeschichte besonders der Alten Kirche (4 SWS);
  • Christliche Ethik und Soziallehre (4 SWS);
  • Geschichte der autokephalen orthodoxen Kirchen (2 SWS);
  • Dogmatik (10 SWS);
  • Kirchenrecht (3 SWS);
  • Pastoraltheologie (4 SWS);
  • Religionspädagogik/Homiletik (4 SWS);
  • Liturgik (4 SWS);
  • Schwerpunktstudium (10 SWS).

2Der Student hat außerdem im fakultativen Bereich aus dem Lehrangebot der Wissenschaftlichen Einrichtung Orthodoxe Theologie Veranstaltungen (Vorlesungen, übungen, Seminaren, Haupt- bzw. Oberseminare) in biblischer, historischer, systematischer und praktischer Theologie auszuwählen; darüber hinaus kann er die Fächer Psychologie, Byzantinische Kirchenmusik, Byzantinische Geschichte und Kunst, Ost- bzw. Südosteuropäische Geschichte und Slavische Philologie (insbesondere Kirchenslavisch) wählen. 3Im Rahmen des Studiums im Wahlpflichtbereich sind Veranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden zu besuchen. 4Zu diesen 20 Semesterwochenstunden zählen auch die in Satz 1 Nr. 11 aufgeführten 10 Semesterwochenstunden des Schwerpunktstudiums (§ 24).
5Die Fächer Exegese des Alten Testaments (Satz 1 Nr. 1), Christliche Ethik und Soziallehre (Satz 1 Nr. 4), Pastoraltheologie (Satz 1 Nr. 8) und Religionspädagogik/Homiletik (Satz 1 Nr. 9) können in der Katholisch-Theologischen wie in der Evangelisch-Theologischen Fakultät belegt werden. 6Entsprechendes gilt auch für den fakultativen Bereich (besonders für die Fächer Psychologie, Byzantinische Kirchenmusik, Byzantinische Geschichte und Kunst, Ost- bzw. Südosteuropäische Geschichte und Slawische Philologie (insbesondere Kirchenslawisch), die in den entsprechenden Fachrichtungen der Universität München belegt werden können.
(4) Für die Erreichung der angestrebten Studienziele wird außer den in Absatz 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen noch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen (Kolloquien, übungen, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen) gefordert, und zwar:

  • im Ersten Studienabschnitt

a) an der Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (mindestens 1 Semesterwochenstunde Lehrveranstaltung),
b) an zwei Seminaren aus verschiedenen Fächern (4 Semesterwochenstunden), von denen eines unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Diplomprüfungsordnung eine wissenschaftliche Exkursion sein kann,
c) an mindestens einem Haupt- oder Oberseminar (2 Semesterwochenstunden);

  • im Zweiten Studienabschnitt an mindestens vier Haupt- oder Oberseminaren aus mindestens drei verschiedenen Fächern (8 Semesterwochenstunden); von diesen können zwei Kolloquien, übungen oder Praktika und eines unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung eine wissenschaftliche Exkursion sein; das Nähere regelt die Diplomprüfungsordnung; darüber hinaus ist die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Exkursion in ein orthodoxes Land (bzw. in ein deutsches Bundesland) im Laufe des Studiums empfehlenswert.

(5) Gemäß den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung ist die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Diplom-Hauptprüfung nachzuweisen; die Veranstaltungen, in denen Leistungsnachweise (Scheine) zu erwerben sind, können innerhalb der für die jeweilige Prüfung geltenden Meldefrist so oft wie erforderlich wiederholt werden.
(6) 1Aufgrund der Studienzyklen kann es sich als notwendig erweisen, daß einzelne Vorlesungen des Zweiten Studienabschnittes ausnahmsweise bereits im Ersten Studienabschnitt gehört werden müssen. 2Auskünfte erteilen die Fachstudienberater.

§ 8
Prüfungen

(1) Die akademische Prüfung zur Erlangung des Diploms gliedert sich in die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung, die in zwei Teile untergliedert ist.
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel am Ende des vierten Fachsemesters des Studenten stattfinden.
(3) 1Der erste Teil der Diplom-Hauptprüfung besteht aus der Diplomarbeit. 2Das Thema der Diplomarbeit ist der nach § 24 als Schwerpunktstudium gewählten Fächergruppe zu entnehmen und kann frühestens nach dem sechsten Fachsemester des Studenten vom Prüfungsausschuß ausgegeben werden. 3Die Diplomarbeit ist innerhalb von sechs Monaten anzufertigen.
(4) 1Der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung soll in der Regel am Ende des neunten Fachsemesters des Studenten stattfinden. 2Er kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung in zwei Abschnitten abgelegt werden.
(5) Das Nähere (z.B. die Meldefristen und die Folgen ihrer überschreitung, die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen) regelt die Diplomprüfungsordnung.
(6) Die organisatorische Durchführung obliegt dem Prüfungsausschuß für den Studiengang Orthodoxe Theologie nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung.

§ 9
Studienplan

(1) 1Im Anhang, der Bestandteil dieser Studienordnung ist, wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung aktuelle Studienplan aufgeführt. 2Er gibt, nach Semestern aufgegliedert, Empfehlungen für den Studienverlauf.
(2) 1Das Semesterprogramm wird zu Beginn des jeweiligen Semesters durch Aushang am Institut für Orthodoxe Theologie bekanntgegeben. 2Die von der Studienberatung herausgegebenen Erläuterungen zu den Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters sind zu beachten. [siehe auch Anhang zu § 9 Abs. 1]

§ 10
Anrechenbarkeit von Studienleistungen

(1) 1Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einzelnen Fächern, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, ist der Prüfungsausschuß für den Studiengang Orthodoxe Theologie zuständig. 2Das Nähere regelt § 7 der Diplomprüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt erforderlichenfalls entsprechende Bescheinigungen über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen auf die durch die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung geforderten Leistungen bei Beantragung der Zulassung zur Prüfung aus.

§ 11
Studienberatung

(1) 1Die Fachstudienberatung obliegt den Professoren der Orthodoxe Theologie.
2Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

  • bei Aufnahme des Studiums,
  • für den Fall, daß spezifische Studienvoraussetzungen bestehen (z.B. Erfordernisse in den alten Sprachen), die bei Studienbeginn noch nicht nachgewiesen werden können,
  • nach nicht bestandenen Prüfungen,
  • vor Wahl des Schwerpunktstudiums,
  • im Fall von Studienfach- beziehungsweise Studiengang- oder Hochschulwechsel.

(2) 1Die allgemeine Studienberatung erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden

  • vor Studienbeginn,
  • bei geplantem Wechsel des Studienganges oder -faches.
  • Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studienfächer

§ 12
Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme

(1) 1Ziel des Studiums im Fach Philosophie ist es, die Studenten zu eigener Einsicht in die Voraussetzungen menschlichen Erkennens, Sprechens und Handelns und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden zu befähigen. 2Der spezifisch philosophische Weg zu diesem Ziel ist die Reflexion des Menschen auf sich selbst, seinen Welt- und Gottbezug sowie auf die Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens, insbesondere des wissenschaftlichen Erkennens.
(2) 1Im Hinblick auf das Studium der Theologie und die daran anschließende Praxis soll das Philosophiestudium den Studenten befähigen, den Ort von Religion und Glauben im Vollzug menschlicher Existenz angemessen zu bestimmen, die Verantwortbarkeit des Glaubens zu begründen und die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen explizit zu erfassen. 2Ferner soll das Philosophiestudium ihm dazu verhelfen, die vielfältige Verwurzelung unseres Denkens im philosophischen Denken der Vergangenheit, insbesondere der griechischen Antike, erkennen, dadurch zugleich die gegenwärtig wirksamen philosophischen Strömungen besser verstehen und die spezifischen Schwierigkeiten und "Anknüpfungspunkte" für das Gespräch des Glaubens mit der "Welt von heute" bestimmen zu können.
(3) Studieninhalte:

  • Geschichte der Philosophie I: Ausgewählte Kapitel der griechischen Philosophie unter Berücksichtigung ihrer geistesgeschichtlichen Nachwirkung (besonders auf die philosophischen Strömungen der ersten nachchristlichen Jahrhunderte und auf die Patristik);
  • Geschichte der Philosophie II: Die philosophische Situation der Gegenwart und ihre philosophiegeschichtlichen Bedingungen in der Neuzeit;
  • Religionsphilosophie;
  • Philosophische Anthropologie;
  • Theorie der Erkenntnis und der Wissenschaften;
  • Sprachphilosophie und Hermeneutik;
  • Metaphysik und philosophische Gotteslehre;
  • Praktische Philosophie (insbesondere Ethik);
  • Philosophie der Geschichte.

§ 13
Altes Testament

(1) Studienziel ist die Kenntnis der literarischen Entstehung der Schriften des Alten Testaments, die Fähigkeit, die Texte des Alten Testaments mit Hilfe exegetischer Methoden auszulegen sowie das Verstehen geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die den Hintergrund der alttestamentlichen Texte bilden.
(2) Studieninhalte:

  • Die Einleitung in das Alte Testament behandelt folgende literaturgeschichtlichen Fragen:
  • die Entstehungsgeschichte einzelner alttestamentlicher Schriften und literarischer Komplexe;
  • die Geschichte des Textes (besonders der Septuaginta);
  • die hermeneutischen und exegetischen Methoden;
  • literarische Formen und Gattungen (in der Erzähl-, Lied-, Spruch- und Prophetenliteratur);
  • Sprache, Geschichte und Umwelt Israels.
  • Die Exegese des Alten Testaments legt exemplarisch zentrale Texte des Alten Testaments unter Einbeziehung der Septuaginta und der Exegese der Kirchenväter aus und stellt sie im Kontext der entsprechenden alttestamentlichen Themen und Sachprobleme dar; insbesondere werden behandelt:
  • Texte zu Schöpfungsvorstellungen (aus Gen, Ps, Ijob, Proph.);
  • Texte zu den Patriarchenverheißungen;
  • Texte zu Mosestraditionen;
  • Texte zum atl. Ethos (Prohibitive, Mahnsprüche);
  • Texte zum Früh- und Schriftprophetismus;
  • Psalmentexte;
  • Texte der Weisheit (Sprüche, Koh).

§ 14
Neues Testament

(1) 1Studienziel ist die Kenntnis der literarischen Entstehungsgeschichte der Schriften des Neuen Testamentes, die Fähigkeit, die Texte des Neuen Testamentes mit Hilfe exegetischer Methoden auszulegen sowie das Verstehen geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die den neutestamentlichen Texten zugrunde liegen, insbesondere das Verstehen des im Neuen Testament bezeugten Glaubens an Jesus Christus. 2Dadurch sollen die Studenten befähigt werden, die theologischen Impulse der Kirche richtig einzuschätzen und in Verkündigung und Liturgie verantwortlich anzuwenden.
(2) Studieninhalte:

  • Die Einleitung in das Neue Testament behandelt:
  • die Entstehungsgeschichte der neutestamentlichen Schriften und des Neuen Testamentes als Ganzes, die Textüberlieferung, den literarischen Charakter der neutestamentlichen Schriften, ihre theologische Bedeutung und Fragen der Zeitgeschichte;
  • Form und Inhalt der Jesusüberlieferung des Neuen Testamentes;
  • die exegetischen Methoden;
  • Grundzüge der neutestamentlichen Zeitgeschichte.
  • Die Exegese des Neuen Testamentes legt exemplarisch zentrale Texte des Neuen Testamentes unter Einbeziehung der Exegese der Kirchenväter aus und stellt entsprechende neutestamentlich-theologische Themen und Sachprobleme dar.
  • Unverzichtbar sind:
  • die Auslegung eines synoptischen Evangeliums oder eines synoptischen Evangelienstoffes; hierzu gehören besonders die Grundelemente von Verkündigung und Wirken Jesu;
  • die Auslegung eines Paulus-Briefes oder ein thematischer Stoff aus den Paulus-Briefen;
  • die Auslegung einer weiteren neutestamentlichen Schrift, vornehmlich aus den johanneischen Schriften.

§ 15
Kirchengeschichte und Patrologie

(1) 1Studienziel ist die Vertrautheit mit der Geschichte der Alten Kirche, das Verständnis kirchengeschichtlicher Zusammenhänge und die Fähigkeit zu kritischem Umgang mit den Quellen und der einschlägigen Literatur, angemessenes Wissen über die Kirchenväter, ihr Leben, ihre Werke und ihre Denkwelt, sowie Kenntnis der Entwicklung der Orthodoxen Kirche im byzantinischen und slavischen Mittelalter und in der Zeit danach, ihr Verharren auf dem altkirchlichen Glauben sowie ihre Ausformung in autokephalen Kirchen. 2Ebenfalls sollen die Studenten die kirchengeschichtlichen Entwicklungen im westlichen Mittelalter, in der Zeit der Reformation und in der Gegenwart verstehen lernen.
(2) Studieninhalte:

  • Grundwissen über die Entwicklung der Alten Kirche in ihren verschiedenen Lebensäußerungen: Theologie, Dogmengeschichte, Mönchtum, ökumenische Konzile, theol. Schrifttum, (Dichtung, besonders Hymnologie), Institutionen, religiöse Gruppierungen, pastorales und spirituelles Leben, sowie über die Verflochtenheit dieser Lebensäußerungen mit den allgemeinen geistigen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der Alten Kirche;
  • fundierte Kenntnisse der patristischen Theologie unter besonderer Berücksichtigung der griechischen Patristik als des entscheidenden Kerns Orthodoxer Theologie; Leben und Werk wichtiger Kirchenväter;
  • Grundwissen über die Entwicklung der Kirche im Mittelalter und in der Neuzeit: Schisma, Unionsverhandlungen, Mönchtum (Hesychasmus, Athos), Theologiegeschichte, Institutionen, die besondere Rolle des ökumenischen Patriarchats in der Geschichte und heute, Geschichte und Gegenwartslage der autokephalen Kirchen, Reformation und Gegenreformation, ökumenische Bewegung.

§ 16
Fundamentaltheologie

(1) Studienziel ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Blick auf seinen in der Offenbarung selbst gegebenen Grund und vor der Vernunft sowie dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewußtsein in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten.
(2) Studieninhalte:

  • Religion, Religionen, Religionskritik;
  • Offenbarung und Glaube;
  • Kirche als Verwirklichung des Heils in Christus.

§ 17
Christliche Ethik und Soziallehre

(1) 1Studienziel ist die Kenntnis der grundlegenden Fragen, Bedingungen und Strukturen sittlichen Handelns. 2Die Studenten sollen auf der Grundlage christlichen Glaubens und Lebens zu einer fundierten Urteilsbildung in allen Bereichen menschlicher Existenz und sittlicher relevanter Praxis gelangen. 3Dazu gehört auch die Kenntnis philosophisch-ethischer und humanwissenschaftlicher Ansätze sowie die Befähigung, sich mit ihnen im Horizont der biblischen, patristischen und theologischen Aussagen über den Menschen kritisch auseinander zusetzen. 4Ebenfalls soll der Student die Fähigkeit erlangen, ethische Kriterien für eine christliche Beurteilung und Gestaltung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung zu entwickeln, um entsprechend mitwirken zu können.
(2) Studieninhalte:

  • Grundlegung einer theologischen Ethik und Soziallehre;
  • Erkenntnisquellen und Argumentationsverfahren unter Berücksichtigung der patristischen und philosophischen Ethik und ethisch relevanter Theorien anderer Wissenschaften;
  • Freiheit, Gewissen, Gesetz;
  • Sünde und Schuld, Umkehr und Versöhnung;
  • Leben aus dem Glauben, christliche Spiritualität, Vergöttlichungslehre;
  • Schutz menschlichen Lebens;
  • Geschlechtlichkeit, Ehe und Familie;
  • Wahrheit, Wahrhaftigkeit, Treue;
  • Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Umwelt;
  • politische Ethik und Wirtschaftsethik;
  • Sozialfragen orthodoxer Christen in Deutschland.

§ 18
Dogmatik

(1) 1Studienziel ist es, die christliche Glaubensüberlieferung in ihren biblisch-patristischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entfaltung sowie ihrer inneren Einheit kennen und verstehen zu lernen. 2Dabei sollen die Studenten zur Auseinandersetzung und Begegnung des von der Kirche bezeugten christlichen Glaubens mit den Fragen der Zeit und zum Dienst am Glauben befähigt werden.
(2) Studieninhalte:

  • Grundlegung der Dogmatik;
  • Gotteslehre;
  • Schöpfungslehre;
  • Christologie und Soteriologie (Vergöttlichungslehre);
  • Gnadenlehre;
  • Ekklesiologie;
  • Sakramentenlehre;
  • Eschatologie.

§ 19
Liturgik

(1) 1Studienziel ist die Kenntnis von Sinn, Wesen und Vollzug kirchlicher Liturgie. Dabei sollen die Bedingungen, Strukturen, Elemente, Inhalt und Ausprägungen der orthodoxen Liturgie in ihrem geschichtlichen Werden und ihrer gegenwärtigen Gestalt erschlossen werden. 2Es soll auch jene sprachliche, kommunikative und ästhetische Kompetenz vermittelt werden, die für die Feier von Gottesdiensten erforderlich ist.
(2) Studieninhalte:

  • Geschichte der Liturgie, besonders in der Alten Kirche und im byzantinischen sowie slawischen Mittelalter;
  • Gottesdienste und ihre liturgische Ordnung;
  • die Eucharistiefeier als Zentrum des kirchlichen Lebens;
  • die heute gültigen Liturgien der Orthodoxen Kirche, ihre Struktur und ihre Bedeutung;
  • Hymnologie;
  • Feste der Kirche, liturgische Gewänder, liturgische Bücher, liturgisch-hymnologische Terminologie, liturgische Geräte.

§ 20
Kirchenrecht

(1) 1Studienziel ist die Einführung in jene kirchenrechtlichen Normen, die im Laufe der Kirchengeschichte aus gegebenem Anlaß entwickelt wurden und auch heute für das Leben der Orthodoxen Kirche Gültigkeit haben. 2Die Studenten sollen ein theologisch fundiertes Verständnis darüber entwickeln, und unterscheiden lernen, was im Leben der Kirche rechtlich unverrückbar (dogmatische Implikation) oder wandelbar ist. 3Sie sollen überdies durch entsprechende Kenntnisse kirchenrechtliche Fragen überblicken und beurteilen können.
(2) Studieninhalte:

  • Geschichte des Kirchenrechts, besonders der kirchenrechtlichen Bestimmungen der ökumenischen Konzile und des byzantinischen Reiches;
  • theologischer Ort und ekklesiologische Funktion des Kirchenrechts;
  • kirchenrechtliche Grundbegriffe;
  • Verwaltungsrecht;
  • kirchenrechtliche Statuten der autokephalen Kirchen;
  • Eherecht;
  • Kirche und Staat.

§ 21
Pastoraltheologie

(1) 1Studienziel ist das Kennenlernen und die exemplarische Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis sowie die Fähigkeit, ziel- und zeitgerechte Kriterien und Modelle kirchlichen Handelns im Horizont der Lehre und des Lebens der Kirche entwickeln zu können. 2Dabei gilt es, sowohl dem bleibenden Anspruch der christlichen Botschaft als auch dem geschichtlichen Wandel ihrer Verwirklichung gerecht zu werden. 3Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, die kirchliche Praxis in ihren theologischen, anthropologischen und gesellschaftlichen Implikationen zu befragen und pastoral verantwortliches Handeln zu entfalten. 4Sie sollen dazu im besonderen die theologische, geistliche und kommunikative Befähigung für den Dienst der christlichen Verkündigung gewinnen.
(2) Studieninhalte:

  • Grundlegung der praktischen Theologie (Analyse der Situation und deren theologische Reflexion, historische und systematische Einführung);
  • Theologie und Aufbau der Gemeinde: Gemeindestruktur, Gemeindeleitung, exemplarische Schwerpunkte der Gemeindearbeit, Gottesdienst;
  • der Zusammenhang von Liturgie und Diakonie;
  • Schwerpunkt der Einzel-, Zielgruppen- und Milieuseelsorge;
  • das seelsorgerliche Beratungsgespräch mit Einzelnen und in Gruppen;
  • pastoralpsychologische Grundorientierungen und Erfahrungen;
  • individuelle und soziale Diakonie der Kirche;
  • Pastoralfragen der Diaspora;
  • Pastoralfragen der Ehe, besonders gemischter Ehen.

§ 22
Religionspädagogik

(1) 1Studienziel ist der Erwerb didaktischer Kompetenz im Hinblick auf jegliche theologisch-kirchliche Berufstätigkeit und Praxis. 2Einsichten und Methoden der theologischen und der didaktisch-humanwissenschaftlichen Disziplinen wirken dabei zusammen und werden in einem komplexen Forschen, Lehren und Handeln vermittelt. 3Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, in allen religiösen Lernprozessen in Kirche, Schule und Gesellschaft wissenschaftlich informiert zu urteilen und begründet zu handeln.
(2) Studieninhalte:

  • Theorie und Didaktik religiöser Lernprozesse; Grundproblem: Religion/Glaube und Lernen (Erziehung, Unterricht);
  • Einführung in Beobachtung, Analyse und Planung der Praxis religiöser Lernprozesse;
  • religiöse Erziehung in der Familie;
  • Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts; Grundzüge einer Theorie des Religionsunterrichts; Grundprobleme der Auswahl und Vermittlung von Inhalten/ Zielen des Religionsunterrichts; Grundkategorien der Unterrichtsmethodik;
  • besondere Probleme des Religionsunterrichts für Schüler in der Diaspora;
  • Theorie und Didaktik der Gemeindekatechese;
  • kirchliche Jugendarbeit;
  • kirchliche Erwachsenenbildung.

§ 23
Homiletik

(1) 1Studienziel ist die Thematisierung theoretischer Ansätze und praktischer Möglichkeiten der christlichen Verkündigung in der Gemeinde. 2Dabei sollen theologische und kommunikations-theoretische Probleme der Verkündigung behandelt werden, die dem Verständnis und der Praxis kirchlicher Verkündigung (vor allem im Gottesdienst) dienen. 3Die Studenten sollen eine theologische, geistliche und kommunikative Befähigung für die Ausübung des Verkündigungsauftrages gewinnen, die in den nachfolgenden Bildungsphasen weiterentwickelt werden muß.
(2) Studieninhalte:

  • theologischer Stellenwert der Predigt;
  • die Predigt als Kommunikationsprozeß;
  • Sprachprobleme religiöser Rede;
  • der Hörer der Predigt;
  • Predigtvorbereitung, Predigtgespräche;
  • Predigtformen und -inhalte;
  • Anpassung der Sprache und der Inhalte der Predigt an die Diasporasituation;
  • Verkündigung in den verschiedenen Medien;
  • Rhetorik;
  • Anfertigung und Vortrag von übungspredigten.

§ 24
Schwerpunktstudium

(1) Spätestens im sechsten Fachsemester wählt der Student aus den in den vier theologischen Fächergruppen (biblische, historische, systematische und praktische Theologie), die durch einen orthodoxen Professor vertreten werden und die in den §§ 13 bis 23 als einzelne Fächer aufgeführt werden, die Fächergruppe des Schwerpunktstudiums aus.
(2) In der Fächergruppe des Schwerpunktstudiums sind Lehrveranstaltungen im Umfange von zehn Semesterwochenstunden zusätzlich zu den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 für die Fächer dieser Fächergruppe genannten Pflichtstunden nachzuweisen.
(3) Die für die Diplom-Hauptprüfung geforderte Diplomarbeit ist im Fach des Schwerpunktstudiums anzufertigen.

  • Schlußbestimmung

§ 25
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juli 1996 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 2. August 1996 Nr. I A 3 – 644/95, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. April 1997, Nr. X/4 – 5e65a(M) – 6/56094).
München, den 26. Mai 1997
Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor
Die Satzung wurde am 28. Mai 1997 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Juni 1997 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Juni 1997.

Anhang zu § 9 Abs. 1

Studienplan

  • (Veranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpfichtbereichs)
1. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

01

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

V/ü mL

2

02

Einleitung in das Alte Testament und die Geschichte Israels

V

2

03

Kirchengeschichte

V

3

04

Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme

V

2

05

Geschichte der Liturgie und Hymnologie

V

2

06

Fakultativer Bereich

V/ü/S

2

Gegebenfalls:

07

Griechisch1

3

08

Latein1

2

09

Hebräisch2

(2)

Summe der SWS im 1. Semester

13 bzw.
bis 18

2. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

10

Geschichte der Philosophie sowie deren
systematische Hauptprobleme

V

2

11

Einleitung in das Alte Testament und die Geschichte Israels

V

2

12

Kirchengeschichte

V

3

13

Geschichte der Liturgie und Hymnologie

V

2

14

Seminar

S mL

2

15

Fakultativer Bereich

V/ü/S

2

Gegebenfalls:

16

Griechisch

3

17

Latein

2

18

Hebräisch

(2)

Summe der SWS im 2. Semester

13 bzw.
bis 18

3. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

19

Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme

V

3

20

Einleitung in das Neue Testament und die neutestamentliche Zeitgeschichte

V

2

21

Kirchengeschichte

V

3

22

Patrologie

V

2

23

Fundamentaltheologie

V

3

24

Seminar

S/E mL

2

25

Fakultativer Bereiche

V/ü/S/HS

3

Gegebenfalls:

26

Griechisch

3

27

Latein

2

Summe der SWS im 3. Semester

18 bzw.
bis 23

4. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

28

Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme

V

3

29

Einleitung in das Neue Testament und die neutestamentliche Zeitgeschichte

V

2

30

Kirchengeschichte

V

3

31

Patrologie

V

2

32

Fundamentaltheologie

V

3

33

Haupt- oder Oberseminar

HS mL

2

34

Fakultativer Bereich

V/ü/S/HS

3

Summe der SWS im 4. Semester

18

Summe der SWS Ersten Studienabschmitt

62 bzw.
bis 77

Diplom-Vorprüfung

5. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

35

Exegese des Alten Testaments

V

3

36

Exegese des Neuen Testaments

V

4

37

Dogmen- und Theologiegeschichte

V

2

38

Geschichte der autokephalen orthodoxen Kirchen

V

2

39

Dogmatik

V

2

40

Christliche Ethik und Soziallehre

V

2

41

Religionspädagogik / Homiletik

V

2

42

Haupt- oder Oberseminar

HS/ü/K/P/mL

2

43

Fakultativer Bereich

V/ü/S/HS

4

Summe der SWS im 5. Semester

23

6. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

44

Exegese des Alten Testaments

V

3

45

Exegese des Neuen Testaments

V

4

46

Dogmatik

V

4

47

Dogmen- und Theologiegeschichte

V

2

48

Christliche Ethik und Soziallehre

V

2

49

Haupt- oder Oberseminar

HS/ü/K/P/mL

2

50

Schwerpunktstudium und Fakultativer Bereich

V/ü/S/HS

6

Summe der SWS im 6. Semester

23

7. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

Erster Teil der Diplom-Hauptprüfung: Anfertigung der Diplomarbeit (Bearbeitungszeit 6 Monate)

8. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

51

Religionspädagogik / Homiletik

V

2

52

Dogmatik

V

2

53

Pastoraltheologie

V

2

54

Kirchenrecht

V

2

55

Liturgik

V

2

56

Hauptseminar

HS/E mL

2

57

Schwerpunktstudium und Fakultativer Bereich

V/ü/S/HS

5

Summe der SWS im 8. Semester

17

9. Semester

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets

Veranstaltungsart

SWS

58

Dogmatik

V

2

59

Liturgik

V

2

60

Pastoraltheologie

V

2

61

Kirchenrecht

V

1

62

Hauptseminar

HS

2

63

Schwerpunktstudium und Fakultativer Teil

V/ü/S/HS

5

Summe der SWS im 9. Semester

14

Summe der SWS im Zweiten Studienabschnitt

77

Zweiter Teil der Diplom-Hauptprüfung

Summe der SWS

139
bzw. bis
154

1 nur für Studenten, die bei Aufnahme des Studiums nicht die in Paragraph 9 Abs. 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung bezeichneten Nachweise über griechische und/oder lateinische Sprachkenntnisse vorweisen können. [Zurück]
2 für Studenten, die bei Aufnahme des Studiums die in Paragraph 9 Abs. 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung bezeichneten Nachweise über griechische und/oder lateinische Sprachkenntnisse bereits erworben haben; empfohlen auch für andere Studenten. [Zurück]

Zeichenerklärung:

V = Vorlesung,
Ü = übung,
Sü = Sprachkurs bzw. -übung,
E = Exkursion,
S = Seminar,
HS = Haupt- oder Oberseminar,
K = Kolloquium,
P = Praktikum,
SWS = Semesterwochenstunde,
mL = mit Leistungsnachweis.